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  Vereinssatzung
 

                                                     Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)
Der am 03.06.98 in Haldensleben gegründete Club führt den Namen "ADAC Verkehrsclub Ohrekreis e. V." �. er hat seinen Sitz in Haldensleben und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Haldensleben eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Zweck und Ziele

(1)
Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i.S. der §§ 52 ff. der Abgabenordnung
(2) Der Club fördert die Verkehrsentwicklung und den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisation selbst Veranstaltungen durch.
(3) Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen z. B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere.
(4)
Der Club vertritt offensiv die Interessen des mobilen Bürgers unter Ansehung der Mobilität als Grundrecht und engagiert sich fachübergreifend für die Belange der Bürger beim Landkreis, den Kommunen und den Straßenverkehrsbehörden in Bezug auf die straßenverkehrlichen Belange.
Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglieder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(5) Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben die dem Zwecke der Ortsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
(6) äDer Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 
§ 3 Mitgliederschaft

(1)
Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden.
(2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wir ordentliche Mitglieder.
(1)
Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
(2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

 
§ 4 Aufnahme

 Die Aufnahme in den Club muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet eine Kommission aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern

 
§ 5 Beiträge

(1)
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag mu�ss jedoch mindestens 2,50 € betragen.
(2) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlungen wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
(2) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
(a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
(b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.
(3) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

 
§ 7 Organe

(1)
Die Organe des Clubs sind
  (a) Mitgliederversammlung
  (b) Vorstand

 
§ 8 Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs: Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse, hier die Zeitung Volksstimme, mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(2) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
  (a) Bericht des Vorstandes
  (b) Bericht des Rechnungsprüfers
  (c) Feststellung der Stimmliste
  (d) Entlastung des Vorstandes
  (e) Wahlen
  (f) Voranschlag für das laufende Kalenderjahr
  (g) Anträge mit Inhaltsangabe
  (h) verschiedenes

      
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesendes Mitglied eine Stimme
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Ebenso abgegebene ungültige Stimmenund bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
  (a) Satzungsänderungen,
  (b) die Zulassung von Dringlichkeitsänderungen,
  (c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
  (d) Auflösung des Clubs.
(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
(4) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
(5) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliedsversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

 
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
  (a) auf Anordnung des Vorstandes des Ortsclubs
  (b) auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Clubs

 
§11 DerVorstand

(1)
Vorstand sind:
  - der erste Vorsitzende
  - der zweite Vorsitzende
  - der Schatzmeister
  - der Verkehrsleiter
  - der Sportleiter
  - der Pressereferent
  - der Touristikleiter
  - der Jugendleiter
(2) Vorstand i.S. des §26 BGB sind: der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister.
(3) Der Club wird gerichtlich und außerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB.
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und begleitet. über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(5) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
(6) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Ortsclubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
(7) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
(8) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des rtsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

 
§ 12 Rechnungsprüfer

(1)
Zur Prüfung der Finanzgebahrung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 
§ 13 Satzungs�nderungen

(1)
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 
§ 14 Auflösung

(1)
Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigenes zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 
§ 15 Vermögensverwendung

(1)
Bei der Auflösung, der Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende ermögen an den gemeinnützigen ADAC-Sicherheitskreis GmbH München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

 
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubsmitglied ist Haldensleben.

 
 
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