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Inhalt der neuen Se
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Auf der Grundlage der Satzung des VCO und der Abteilungssatzung der TSA wird nachfolgende Abteilungsbeitragssatzung erlassen: |
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1. Die TSA erhebt von ihren Mitgliedern einen Beitrag für die Mitgliedschaft in der TSA.
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2. Der Beitrag dient der Deckung der anfallenden Kosten für das Training und der damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben. |
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3. Der Beitrag wird für jedes Geschäftsjahr kalkuliert, durch den Abteilungsvorstand beschlossen und vom Gesamtvorstand genehmigt. |
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4. Kalkulationsgrundlage sind die Trainerkosten, die Raummieten, die Aufwandsentschädigung und die Kosten der Musikbereitstellung im Verhältnis zu den trainierenden Mitgliedern. |
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5. Alle Belege und Kostenrechnungen können beim Abteilungsvorstand eingesehen werden. |
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6. Die Abteilungsbeiträge sind für den Zeitraum der Mitgliedschaft monatlich im voraus zu bezahlen. |
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7. Die Bezahlung erfolgt unabhängig von der Teilnahme am Training. |
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8. Bei Nichtzahlung der Beiträge erfolgt analog der Vereinssatzung die Kündigung der Mitgliedschaft und der Ausschluß vom Tanztraining. |
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9. Eventuell erwirtschaftete Überschüsse sind in Rückstellungen aufzufangen und für vereinseigene Zwecke ausschließlich zu nutzen. |
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