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  Beitragssatzung
 
Inhalt der neuen Se
 
Auf der Grundlage der Satzung des VCO und der Abteilungssatzung der TSA wird nachfolgende Abteilungsbeitragssatzung erlassen:
 
1. Die TSA erhebt von ihren Mitgliedern einen Beitrag für die Mitgliedschaft in der TSA.

 
2. Der Beitrag dient der Deckung der anfallenden Kosten für das Training und der damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben.
 
3. Der Beitrag wird für jedes Geschäftsjahr kalkuliert, durch den Abteilungsvorstand beschlossen und vom Gesamtvorstand genehmigt.
 
4. Kalkulationsgrundlage sind die Trainerkosten, die Raummieten, die Aufwandsentschädigung und die Kosten der Musikbereitstellung im Verhältnis zu den trainierenden Mitgliedern.
 
5. Alle Belege und Kostenrechnungen können beim Abteilungsvorstand eingesehen werden.
 
6. Die Abteilungsbeiträge sind für den Zeitraum der Mitgliedschaft monatlich im voraus zu bezahlen.
 
7. Die Bezahlung erfolgt unabhängig von der Teilnahme am Training.
 
8. Bei Nichtzahlung der Beiträge erfolgt analog der Vereinssatzung die Kündigung der Mitgliedschaft und der Ausschluß vom Tanztraining.
 
9. Eventuell erwirtschaftete Überschüsse sind in Rückstellungen aufzufangen und für vereinseigene Zwecke ausschließlich zu nutzen.
   
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